Die Parkplatzmiete für ein behindertengerechtes Fahrzeug gehört nicht zu den Leistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV). Das bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil (B 7a AL 34/06 R) zur Erstattungsfähigkeit eines Parkplatzes in der Nähe der Arbeitsstelle.
Ein derartiger Anspruch ist explizit nicht im Katalog der KfzHV enthalten, die auf § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 verweist. Allerdings können auch Leistungen erbracht werden, die nicht ausdrücklich in der KfzHV aufgeführt sind, wenn es dadurch gelingt, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KfzHV besondere Härten zu vermeiden. Das BSG hat bei der Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" die Ausführungen des Landessozialgerichts Hessen Vorinstanz zurückgewiesen und den Anspruch der schwerbehinderten Klägerin vereint.
Die wesentlichen Aussagen des Urteils:
1. Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Der Leistungskatalog ist abschließend und sieht die Gewährung von monatlichen Mietkosten eines Stellplatzes ebenso wenig vor, wie die Kostenerstattung für den laufenden Unterhalt eines PKW.
2. Der Begriff der „besonderen Härte“ ist eng auszulegen und umfaßt nur ausnahmsweise die Gewährung laufender Leistungen.
3. Es besteht kein Anspruch des behinderten Menschen auf Maßnahmen des Rehabilitationsträgers, die dem Unterhalt des Fahrzeuges dienen, soweit diese nicht unmittelbar durch die Behinderung verursacht werden.
Der schwer faßbare Härtebegriff hat durch dieses Verfahren an Kontur gewonnen. Damit wurde stärkere Rechtssicherheit geschaffen. Zudem ging es in diesem Verfahren um Aufwendungen, die nur mittelbar mit dem behindertengerechten Fahrzeug zusammenhängen.