Bildung 24.05.07
Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung von Praktikanten
Der Beschäftigung von Praktikanten kommt bei den Betrieben und damit auch bei Werkstätten für behinderte Menschen eine besondere Bedeutung zu. Praktikanten in Werkstätten könnten z. B. sein: Sozialpädagogen im Studium, Erzieher oder Heilerziehungspfleger im Vorpraktikum bzw. Anerkennungspraktikum und andere "Schnupperpraktikanten". Zum eine können sie sehr flexibel eingesetzt werden, etwa bei unvorhergesehenen Arbeitsspitzen und in der Ferienzeit. Daneben spielt es aber auch eine wichtige Rolle, daß die Lohnnebenkosten hier meist geringer sind als bei anderen Arbeitnehmern, da in verschiedenen Sozialversicherungsbereichen oft keine Abgaben anfallen.

Allerdings ist das Sozialversicherungsrecht bezüglich der Praktikanten nicht unkompliziert. Wo die sozialversicherungsrechtliche Einordnung falsch erfolgt und irrig Beitragsfreiheit angenommen wird, können im Falle einer Betriebsprüfung beachtliche Nachzahlungen anfallen.

Es ist zu beachten, daß es verschiedene Arten von Praktika gibt: Vorpraktika, Zwischenpraktika und Nachpraktika. Voraussetzung für ein echtes Praktikum ist, daß es in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Es sollte über die Notwendigkeit des Praktikums die Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte eines Praktikanten verlangt werden. Auch hier gehört die Kopie der Bescheinigung zu den Lohnunterlagen. Das Gleiche gilt für die Immatrikulationsbescheinigung des Praktikanten.

Die Rechtsgrundlagen für die sozialversicherungspflichtige Beurteilung der Praktikanten finden sich in den für die jeweiligen Versicherungsträger maßgebenden Sozialgesetzbüchern oder in dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 27.07.2004.

Ein sogenannter Schnupperkurs ist keine Praktikantentätigkeit. Hier entsteht auch keine Sozialverscherungspflicht.

1. Zwischenpraktika:

Beim Zwischenpraktikum muß die Beschäftigung in dem Betrieb in Zusammenhang mit dem Studium stehen. Ist dies nicht der Fall, sind die versicherungsrechtlichen Grundsätze anzuwenden, die für Studenten gelten.

Versicherungsfrei wegen Studium in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung

Auch wenn die Beschäftigung nicht kurzzeitig ausgeübt wird und das Entgelt die 400-Euro-Grenze überschreitet, besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn
  • der betreffende Arbeitnehmer ordentlich Studierender einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie ist
  • und das Studium noch andauert.
Geregelt ist dies für die Krankenversicherung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, für die Pflegeversicherung in §§ 20 ff. SGB IX und für die Arbeitslosenversicherung in § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III. In allen Versicherungszweigen besteht Versicherungsfreiheit, wenn
  • der Praktikant sich an seiner Studienstätte eingeschrieben hat,
  • die Beschäftigung in einem Zusammenhang mit dem Studium steht (= Voraussetzung nach der Studienordnung) und wenn
  • das Praktikum im Betrieb während des Studiums stattfindet.
Während der Beschäftigung besteht Versicherungspflicht in der Unfallversicherung. Der Praktikant ist während eines in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschriebenen Zwischenpraktikums zur Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Vom Arbeitgeber müssen dagegen keine Beiträge entrichtet werden. Besteht allerdings Anspruch aus einer Familienversicherung, hat diese Vorrang vor der Versicherungspflicht.

Ist das Zwischenpraktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer keine Versicherungspflicht. Versicherungspflicht besteht allerdings als Student. Hier ist keine Befreiung möglich.

In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer Voraussetzung ist, daß keine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Dann ist Versicherungsfreiheit gegeben. In der Arbeitslosenversicherung besteht bei der Beschäftigung ohne Entgelt Versicherungsfreiheit.

2. Vorpraktika:

Hier ist vor allem zu unterscheiden, ob das Vorpraktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder ob dies nicht der Fall ist.

Sieht die Studien- oder Prüfungsordnung das Vorpraktikum vor, ist ferner zu unterscheiden, ob Entgelt gewährt wird, oder nicht. Erfolgt die Beschäftigung ohne Entgelt, besteht in der Krankenversicherung Versicherungspflicht als Praktikant. Hier ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung möglich. Als Arbeitnehmer besteht Versicherungsfreiheit. Wird aber ein Entgelt gezahlt, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. In der Pflegeversicherung gelten die Gleichen Grundsätze wie in der Krankenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung ist mit oder ohne Entgelt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer gegeben.

Ein Vorpraktikant kann ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausüben, und zwar entweder im Rahmen einer kurzzeitigen Beschäftigung oder als Mini-Jobber (kein Entgelt über 400 Euro).

Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung besteht dann nach den üblichen Grundsätzen:

Studenten als Kurzzeit- oder 400-Euro-Jobber

Da sie abhängige Arbeit gegen Entgelt verrichten, unterliegen sie dem Grundsatz nach in allen Versicherungszweigen der Sozialversicherungspflicht. Folglich gelten für sie auch die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen. Danach besteht Versicherungsfreiheit, wenn
  • das Entgelt aus der Beschäftigung monatlich 400 Euro überschreitet (so genannter 400-Euro-Job) oder
  • die Beschäftigung kurzzeitig ausgeübt wird, das bedeutet, sie wird im Kalenderjahr an höchstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen ausgeübt.
In solchen Fällen muß der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Dabei ist allerdings in der Krankenversicherung Voraussetzung, daß ein Versicherungsverhältnis besteht. Dabei genügt auch ein Anspruch aus der Familienversicherung. Die Pauschalbeträge belaufen sich (2007)
  • in der Krankenversicherung auf 13 % und
  • in der Rentenversicherung auf 15 %
In der gesetzlichen Rentenversicherung können geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Den Verzicht müssen sie gegenüber dem Arbeitgeber erklären, der die Verzichtserklärung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen hat.

Der Verzicht kann nur für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden. Er ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Wurde auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, zahlt der Arbeitgeber zur Rentenversicherung den Pauschalbetrag, der Arbeitnehmer die Differenz zum vollen Betrag. Dabei ist mindestens von einem Monatsentgelt von 155 Euro auszugehen.

2. Nachpraktika:

Auch beim Nachpraktikum ist zu unterscheiden, ob es in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder nicht. Ist das Praktikum vorgeschrieben, besteht ohne Entgelt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer und als Praktikant in der Kranken- und Pflegeversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Betreffende von der Versicherungspflicht als Praktikant befreien lassen. Wird Entgelt gewährt, besteht Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, gleichgültig, ob Entgelt gewährt wird, oder nicht. In der Rentenversicherung gilt des aber nur, wenn nicht Geringfügigkeit vorliegt. Ist das Nachpraktikum nicht in deiner Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehen, gelten die gleichen Regelungen wie bei einem entsprechenden Vorpraktikum.

Checkliste Praktikanten-Beschäftigung

Sachverhalt KV und PV ALV + RV
Vorgeschriebenes
Vorpraktikum ohne Entgelt
pflichtig pflichtig
Vorgeschriebenes
Vorpraktikum mit Entgelt
pflichtig pflichtig
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
mit oder ohne Entgelt (mit Immatrikulation)
frei frei
Nicht vorgeschriebenes
Zwischenpraktikum mit oder ohne Entgelt
wenn ohne Arbeitsentgelt: kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis;

frei, wenn Tätigkeit gegen Entgelt nicht über 20 Stunden pro Woche ausgeübt (oder wenn an mehr als 20 Stunden pro Woche, jedoch am Wochenende bzw. in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt). Ansonsten stets pflichtig, wenn gegen Entgelt ausgeübt.
RV: wenn ohne Arbeitsentgelt, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

RV: Grundsätzlich stets pflichtig, wenn gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Jedoch frei, wenn eine geringfügig entlohnte bzw. kurzfristige Beschäftigung vorliegt.

ALV: Analog Regelung zur KV und PV, siehe links neben stehende Spalte.
Vorgeschriebenes
Nachpraktikum mit Entgelt
pflichtig pflichtig
Vorgeschriebenes
Nachpraktikum ohne Entgelt
pflichtig pflichtig
Nicht vorgeschriebenes
Vor- oder Nachpraktikum mit Entgelt
grundsätzlich pflichtig grundsätzlich pflichtig
Nicht vorgeschriebenes
Vor- oder Nachpraktikum ohne Entgelt
frei frei


Für folgendes spezifische Praktikum gelten hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung Besonderheiten: Berufspraktikum während der Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Betriebsleitung (mit Entgeltzahlung): Es handelt sich um ein vorgeschriebenes Nachpraktikum. Damit tritt die o. g. Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ein.

Quelle: StWK, Heft Nr. 6 v. 31.03.2007 - Studenten und Praktikanten


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