Politik 25.05.07
Aufnahme in die Werkstatt bleibt rechtens
Erneut hat der Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund) versucht, die Aufnahme in eine Werkstatt gerichtlich zu verhindern. Wir berichteten bereits im Werkstatt:Dialog 3.2006 über einen vergleichbaren Versuch der LVA Sachsen, durch einen Beschluß (SG Leipzig vom 11.07.2005 AZ: S 12 R 707/05 ER) die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu verweigern. Dieser Beschluß erlangte jedoch keine Rechtskraft.

Das wurde jetzt durch das Urteil des Sozialgerichtes Berlin bestätigt und die Argumentation des Rentenversicherungsträgers höchstrichterlich zurückgewiesen (SG Berlin, vom 25. April 2007, AZ S 17 R 5200/06). Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte den Widerspruchsbescheid eines Teilnehmers im Eingangsverfahren gegen die Aufnahmeverweigerung in den Berufsbildungsbereich mit der Begründung ab, daß die Voraussetzung von § 10 SGB VI nicht erfüllt seien. Die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers könne durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden. Zudem bestehe für den Berufsbildungsbereich keine ausreichende Belastbarkeit.

Das Gericht wies diese Argumentation mit der Begründung zurück, daß es entscheidend darauf ankomme, ob der schwerbehinderte Kläger aufgrund seiner Behinderung einen Anspruch auf eine Leistung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt hat. Grundlage dazu ist § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, wonach Leistungen zur Verbesserung, Wiederherstellung und Entwicklung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit im Berufsbildungsbereich zu erbringen sind, wenn erwartet werden kann, daß der Beschäftigte nach Teilnahme an diesen Leistungen wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinn von § 136 SGB IX erbringen kann. Der Richter stellt zudem fest, daß „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, da der Sachverhalt geklärt ist“; einschlägig ist hier nicht § 10 SGB VI, sondern § 40 SGB IX. Zudem konnte die Werkstatt auf einen Beschluß des Fachausschusses und dem diesem zugrundeliegenden Informationsbericht aus dem Eingangsverfahren verweisen. Darin wird die Erwartung ausgesprochen, daß der Antragsteller trotz seiner schweren Behinderung in der Lage sein wird, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbringen.


<< Zurück Seite drucken Diesen Artikel per Email versenden
Schichtwechsel
Werkstatt ist mehr!
Werkstatt ist mehr
Mehr BAG WfbM-Angebote
FAQs Bildungsrahmenpläne
FAQs zu den harmonisierten Bildungsrahmenplänen
„exzellent“-Preise
Die