In seiner Sitzung am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat dem Teilhabestärkungsgesetz zugestimmt. Mit dem Gesetz soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft durch weitere Maßnahmen gestärkt werden. Der Bundestag hatte das Teilhabestärkungsgesetz am 22. April 2021 beschlossen.
Durch das Gesetz werden Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und damit auch Werkstätten für behinderte Menschen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Gewaltschutz, insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts, zu ergreifen. Die neue Regelung im § 37a SGB IX werden bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Auch die Rechte und die Teilhabemöglichkeiten von Werkstattbeschäftigten sollen durch die Maßnahmen gestärkt werden: Neben der Aufnahme der Briefwahl bei Wahlen der Frauenbeauftragten und der Werkstatträte in die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung wird auch der anspruchsberechtigte Personenkreis für das Budget für Ausbildung erweitert. Ab dem 1. Januar 2022 sollen auch Beschäftigte im Arbeitsbereich der Werkstatt (Personen, die Leistungen nach § 58 SGB IX beziehen) die Möglichkeit erhalten, ein Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX in Anspruch zu nehmen.
Informationen zu weiteren Änderungen des Teilhabestärkungsgesetz finden Sie hier .