Politik 22.06.07
Prüfungen in Werkstätten durch den Bundesrechnungshof
Zur Zeit prüft der Bundesrechnungshof zahlreiche Werkstätten. Dabei geht es um die Beitragszuschüsse zur Rentenversicherung der Werkstattbeschäftigten. Die Verwendung öffentlicher Gelder kann grundsätzlich überprüft werden. Beanstandungen können allerdings nur auf Grundlage der entsprechenden Gesetze erfolgen. Sie sind unter Nennung der einschlägigen Gesetze schriftlich abzufassen.

Untersucht wird die Verwendung der Bundesmittel zu den Beiträgen zur Rentenversicherung (RV). Dabei werden weniger die Einrichtung als vielmehr die Strukturen des Geldmittelflusses (Kostenträger – Rentenversicherungsträger) geprüft. Feststellungen erfolgten bisher nur mündlich. Weiterhin wurde auf die Meldepflicht hingewiesen, wenn ein Schadensersatzfall bei erworbener Behinderung vorliegt. Hier ist dann ein anderer SV-Träger zuständig.

Werkstätten wurden aufgefordert zu prüfen, ob bei Werkstattbeschäftigten ab vollendetem 60. Lebensjahr der Altersrentenanspruch bereits gegeben ist. Dabei sollten auch potentielle Altersrentenempfänger (ab dem 55. Lebensjahr) einbezogen werden. Darauf ist zu antworten, daß ein Anspruch auf Eingliederungsleistungen in das Arbeitsleben bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze besteht. Nach dem Überschreiten dieser Grenze bleibt der Anspruch auf Eingliederungshilfe ohne Altersbegrenzung bestehen. Die Eingliederung kann auch in einer Werkstatt erfolgen.

Bekanntlich wird die Regelaltersgrenze derzeit auf 67 Jahre angehoben. Behinderte Menschen sind davon nicht ausgenommen. Damit steigt auch der Anspruch auf verlängerte Eingliederungsleistungen, wenn der behinderte Mensch nicht von sich aus früher die Altersrente beantragt (siehe Werkstatt:Dialog 3.2007). Bei schwerbehinderten Menschen wird die Regelaltersgrenze entsprechend früher (bisher 60, nach der Anhebung 62 Jahre) erreicht.

Gelegentlich wird nach Fehlzeiten, den sogenannten „Bummeltagen“ geforscht. Auch dazu hat die BAG WfbM bereits Stellung genommen und die Realität solcher „Bummeltage“ in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang gibt es ein bemerkenswertes Urteil, das bereits aus dem Jahr 1990 stammt. Darin traf das Bundessozialgericht folgende Feststellung (AZ: 12 RK 38/87, vom 10. Mai 1990):

Nicht folgen kann der Senat (der Argumentation), daß es praktisch kaum durchführbar sei, zwischen behinderungsbedingten Fehlzeiten und echten „Bummelzeiten“ zu unterscheiden. Keine Schwierigkeiten bereitet die Unterscheidung zunächst dann, wenn es sich um einen unbezahlten Urlaub handelt, den der Behinderte aus nichtbehinderungsbedingten Gründen erhalten hat. Aber auch dann, wenn er ohne Urlaub der Arbeit ferngeblieben ist, werden sich die Gründe dafür meist klären lassen. Sollte dies ausnahmsweise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, könnte es sich je nach den Umständen des Falles rechtfertigen, zugunsten des Behinderten einen behinderungsbedingten Grund für sein Fehlen zu unterstellen.

Werkstätten sollten deshalb genau die Dokumentation der Fehlzeiten ihrer Beschäftigten untersuchen und die Gründe für die Abwesenheiten klarstellen. So wurde gefragt, ob die Lohnfortzahlung entsprechend der Fehltageregelung (je nach Bundesland unterschiedlich) eingestellt wird.

Auch die Entgeltsysteme werden geprüft. Hier wird die Transparenz der Entgeltordnung für das Arbeitsentgelt der Werkstattbeschäftigten untersucht, vor allem, ob sich unentschuldigte Abwesenheitszeiten im Steigerungsbetrag niederschlagen. In diesem Zusammenhang werden auch die verordnungsgemäße Verwendung des Arbeitsergebnisses und die Mindestauszahlung des Grundbetrags beleuchtet. Weitere Punkte sind: Wird das Arbeitsförderungsgeld (AföG) an alle oder nur an die Anspruchberechtigten ausgezahlt? Wird bei der Berechung des AföG das Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt? Zu dieser Frage gibt es in Rheinland-Pfalz ein Schreiben des Landesamtes, das besagt, daß Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Berechnung außer Betracht bleiben.

Auch die Vergütung auf Außenarbeitsplätzen wird untersucht. Hier wird gefragt, ob die Höhe des Entgeltes für den Beschäftigten auf einem solchen Platz in einem „angemessenen“ Verhältnis zu den Einnahmen der Werksatt aus seiner Tätigkeit steht. Zahlt die Werkstatt dem Beschäftigten zu wenig, dann steige, so der Bundesrechnungshof, der Anteil des Bundes an der RV. Diese Auffassung ist nicht korrekt, da man von der Gesamtsumme des von der Werkstatt bezahlten Entgeltes ausgehen muß. Daraus ergibt sich dann der Gesamtbetrag des RV-Beitrages, und zwar unabhängig davon, wie die Entgeltsumme auf die einzelnen Mitarbeiter aufgeteilt wird.

Ein weiterer Prüfaspekt ist der Urlaubsanspruch der Werkstattbeschäftigten. Auch hier wird nach der gesetzeskonformen Umsetzung gefragt: Gibt es Zusatzurlaub ohne Schwerbehindertenausweis? (Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX; siehe Werkstatt:Dialog 3.2007 und hier externer Link)].

Ein letzter Untersuchungsgegenstand ist die reduzierte Beschäftigung nach Werkstättenverordnung (WVO) und dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzbG). In einer geprüften Werkstatt wurde genau nach den medizinischen Indikationen für die reduzierte Beschäftigungszeit gefragt (§ 6 Werkstättenverordnung). In einer anderen Werkstatt wurde die volle Anwendung des TzbG nicht beanstandet – sie läßt sich ohne Probleme über das besondere arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis herleiten. Damit wird indirekt bestätigt, daß auch das Wunsch- und Wahlrecht über die in der WVO vorgesehenen Fälle als Gründe für die Teilzeitbeschäftigung akzeptiert werden. Zur Höhe der dann anfallenden RV-Beiträge teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit:

„Nach unseren Erkenntnissen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger am 28./29. Oktober 2004 festgelegt, daß auch bei Teilzeitbeschäftigungen von in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen für die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen (20% bzw. 80% der Bezugsgröße) gelten.

Dies gilt sogar dann, wenn daneben noch eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Diese Auffassung wurde durch ein an das damalige BMGS gerichtetes Schreiben des Bundesversicherungsamtes bestätigt. Das Bundesversicherungsamt stellte in diesem Schreiben klar, daß weder § 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI noch § 162 Nr. 2 SGB VI auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen abstellen. Nach ihrem Wortlaut unterscheiden beide Vorschriften nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigungen. Auch enthalte das Sozialgesetzbuch keine besonderen Regelungen zur Beitragsbemessung für den Fall einer Teilzeitbeschäftigung eines behinderten Menschen in einer der hier in Rede stehenden Werkstatt. Das Bundesversicherungsamt kam deshalb zu dem Schluß, daß die Vorschriften über Versicherungspflicht und Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach dem Wortlaut der Vorschriften unabhängig davon greifen, in welchem Umfang die Tätigkeit ausgeübt wird.
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Die BAG WfbM erhält viele Fragen aus Werkstätten, was genau geprüft wird – aber nur wenige Rückmeldungen, wenn eine Prüfung durchgeführt wurde. Wie eine Prüfung tatsächlich vonstatten geht, können auch wir erst sagen, wenn wir darüber unterrichtet wurden. Deshalb bitten wir alle Werkstätten, uns die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, damit wir sie anderen Werkstätten weitergeben können. Berichte über Prüfungen nimmt die Geschäftsstelle der BAG WfbM gerne entgegen!


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