Neben der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) feierte ein weiteres für Werkstätten bedeutendes Gesetz einen runden Geburtstag: Am 1. Juli 2021 wurde das Sozialgesetzbuch IX – „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ 20 Jahre alt.
Das Gesetz war zwar schon in der Struktur des 1975 geschaffenen Sozialgesetzbuches angelegt, wurde aber erst 26 Jahr später in einem vergleichsweise schnellen parlamentarischen Verfahren beschlossen. Bis heute steht es für einen in der Behindertenpolitik vollzogenen Paradigmenwechsel: In Abkehr des Fürsorgegedankens wird seitdem die Zielsetzung verfolgt, Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen je nach Bedarf zu unterstützen, zu ermöglichen und zu fördern. Der eingeschlagene Weg wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) fortgesetzt.
Das SGB IX harmonisiert die in unterschiedlichen Gesetzesmaterien bestehenden Bestimmungen zur Rehabilitation und schafft einheitliche Verfahrensvorschriften.
Teilhabe statt Eingliederung
Im Sozialrecht sind durch den Begriff der Rehabilitation bis dahin nur Maßnahmen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen bezeichnet worden (§ 10 SGB I a.F.). Das SGB IX hat die Ziele der Rehabilitation neu definiert. Im Mittelpunkt steht die Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Behinderungen. In Anlehnung an das Partizipationsmodell der World Health Organisation (WHO) soll Ziel aller Sozialleistungen dieTeilhabe an der Gesellschaft und insbesondere die Teilhabe am Arbeitsleben sein. Dies soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden.
Ein gesetzlicher Meilenstein auch für Werkstätten
Mit dem SGB IX wurde der Rechtsanspruch auf Selbstbestimmung, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und am Arbeitsleben gesetzlich festgelegt. Damit wurde ein wichtiger Schritt hin zur gesellschaftlichen Akzeptanz von Menschen mit Behinderungen gemacht.
Das SGB IX wurde als sogenanntes Artikelgesetz konzipiert. Das bedeutet, dass es zum einen Vorschriften zum Rehabilitationsrecht bündelt und zum anderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen enthält. Insbesondere die §§ 56 bis 61a und 219 bis 225 sind für Werkstätten und ihre Beschäftigten die entscheidenden Paragrafen.
Ergänzend zum SGB IX hat die Bundesregierung im Jahr 2001 mit Zustimmung des Bundesrates die WMVO verabschiedet, die Werkstattbeschäftigten weitgehende Einflußnahme ermöglicht und seit dem 1. Januar 2017 neben Mitwirkungs- auch Mitbestimmungsrechte einräumt. Gemeinsam mit der Werkstätten-Verordnung (WVO) sind die WMVO und natürlich das SGB IX die für Werkstätten entscheidenden Gesetze, da ihre Aufgaben, ihre Rechte und ihre Pflichten hier näher definiert und konkretisiert werden.