Die Bundesregierung hat reagiert. Steigende Lebenserwartung und sinkende Geburtenzahlen bedeuten auch Änderungen bei Beitragssatz und Niveausicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Folge ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)“ vom 5. Januar 2007 (Bundesratsdrucksache 2/07).
Die BAG WfbM hat beim BMAS und bei der BAGüS nach den Konsequenzen für die Werkstattbeschäftigten nachgefragt. Die Antworten sind nachfolgend zusammengefaßt:
Bekanntermaßen wird die Regelaltersgrenze stufenweise auf 67 Jahre angehoben (§ 35 RV-Rentenaltersanpassungsgesetz). Für „behinderte Menschen“ in Werkstätten werden keine eigenen Regelungen getroffen. Das heißt, auch für diesen Personenkreis wird die Altersgrenze Zug um Zug angehoben. Dies bedeutet, daß er einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Erreichung der angehobenen Altersgrenze hat. Für „schwerbehinderte Menschen“, die die Schwerbehinderteneigenschaft aufgrund eines Feststellungsverfahrens mit einem Ausweis nach § 69 SGB IX nachweisen, wird die Altersgrenze von 63 auf 65 Jahre angehoben.
Unabhängig davon kann jeder behinderte Mensch, der Leistungen des Sozialhilfeträgers in der Werkstatt erhält, diesen Leistungsanspruch durch Kündigung seines Werkstattvertrages beenden, wenn er diese Leistungen – auch vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze – nicht mehr wünscht. (Ein Anspruch auf Fortsetzung der Leistungserbringung über die Altersgrenze verneint die BAGüS, da der spezifische Zweck der Teilhabe am Arbeitsleben mit Erreichen der Ruhestandsgrenze entfallen ist).
In diesem Zusammenhang betont das BMAS: „Werkstattbeschäftigte sind nicht aufgrund ihrer Beschäftigung in einer Werkstatt bereits schwerbehindert. Auch in diesen Fällen liegt eine Schwerbehinderung nur bei einem Grand der Behinderung von wenigstens 50 vor. Richtig ist, daß es eines besonderen Feststellungsverfahrens nicht bedarf, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft offenkundig ist. Das heißt aber nicht, daß § 69 SGB IX für Werkstattbeschäftigte deshalb nicht einschlägig ist, weil in dieser Vorschrift an einer Stelle von Erwerbstätigen gesprochen wird. ... Auch für Werkstattbeschäftigte gilt, daß in den Fällen, in denen die Schwerbehinderteneigenschaft nicht offenkundig ist, ein Feststellungsverfahren erforderlich ist.“ Allerdings können nur diejenigen schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten, die über einen Feststellungsbescheid und somit einen Ausweis verfügen, die jeweiligen Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Die BAGüS verweist zudem darauf, der Begriff „Schwerbehinderung“ und „wesentliche Behinderung“ für unterschiedliche Sachverhalte verwendet wird:
„Der Begriff der wesentlichen Behinderung ist in § 53 SGB XII zur Personenkreisbeschreibung verwandt. Dies bedeutet, daß nur dann ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII besteht, wenn eine solche wesentliche Behinderung vorliegt oder droht.
Für den Bereich der Werkstätten bedeutet dies, daß ohne Vorliegen des Nachweises einer wesentlichen Behinderung keine Leistungen des Sozialhilfeträgers erbracht werden können. Eine drohende wesentliche Behinderung reicht nicht aus, weil bei diesen Personen zu unterstellen ist, daß sie noch mit den vorrangigen Maßnahmen der Förderung und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX in Verbindung mit den jeweiligen leistungsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Sozialgesetzbücher) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.“
Arbeitswelt
26.06.07
Altersgrenze für behinderte Menschen angehoben – verlängerter Leistungsanspruch