Aus Sorge vor einer möglichen 4. Welle des SARS-CoV-2-Virus in Deutschland haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident*innen in einer Videoschaltkonferenz am 10. August 2021 neue Maßnahmen beschlossen.
Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick
Abstands- und Hygieneregeln sowie die Maskenpflicht in Innenräumen bleiben bestehen. Hinzu kommt, dass spätestens ab dem 23. August 2021 eine Teilnahme am öffentlichen Leben in vielen Bereichen nur noch für Geimpfte, Genesene und Getestete möglich sein wird. Ab dem 11. Oktober 2021 werden zudem Corona-Tests kostenpflichtig. Davon ausgenommen sind Personen, die sich nicht impfen lassen können. Der bisher für Beschränkungen maßgebliche 7-Tage-Inzidenzwert soll durch einen komplexeren Kombinationsrichtwert ersetzt werden.
Wichtig für Werkstätten
Spätestens ab dem 23. August 2021 soll der Zugang für Besucher*in zu Einrichtungen der Behindertenhilfe und damit auch der Zugang zu Werkstätten nur noch für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich sein (sog. 3G-Regel).
Dies gilt auch für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie für den Zugang zur Innengastronomie, zu Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, zu körpernahen Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege), Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen) und Beherbergungsangebote.
Das bedeutet, dass alle Besucher*innen, die nicht geimpft oder genesen sind, einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter ist als 48 Stunden, vorweisen müssen.
Die Länder können bei geringerem Infektionsgeschehen Ausnahmen von der 3G-Regel vorsehen. Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft. Rechtliche Vorgaben und Schutzkonzepte für medizinischen Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe können zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen abweichende Vorgaben enthalten.
Sämtliche Beschlüsse müssen noch durch entsprechende gesetzliche Regelungen oder Verfügungen umgesetzt und konkret geregelt werden.
Beschlüsse mit Geltung für alle Unternehmen
Die Überbrückungshilfen werden weiter verlängert.
Nach der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt weiterhin – vorerst befristet bis zum 10. September – für alle Unternehmen und damit auch für Werkstätten die Pflicht zu einer angepassten Gefährdungsbeurteilung mit entsprechendem Infektionsschutzkonzept, die Pflicht eines zweimaligen Testangebots in der Woche für alle Beschäftigten sowie die Maskenpflicht in Innenräumen soweit der Schutz der Beschäftigten nicht durch andere technische und organisatorische Schutzmaßnahmen erfolgen kann.
Der Bund wird zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus in Betrieben die bestehenden Maßnahmen der Corona-Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.
Alle Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen der Länder am 10. August 2021 finden Sie hier .
Politik
11.08.21
Neuer Beschluss der Bund-Länder-Konferenz – Wichtige Regelungen für Werkstätten für behinderte Menschen