Immer noch herrscht Unsicherheit darüber, wie die sogenannten Lernbehinderungen beurteilt werden sollen. Im Zweifel kann man sich auf eine Interpretationshilfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) berufen. Dort heißt es:
„Für einen besonderen Schweregrad der Lernbehinderung spricht, wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (z. B. in besonderen Rehabilitationseinrichtungen) nicht in der Lage ist, sich im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung, gegebenenfalls auch unter Nutzung der Sonderregelungen für Behinderte nach § 66 BBiG und § 42 HwO, beruflich zu qualifizieren; in diesen Fällen ist je nach Ausprägung des Gesamterscheinungsbildes ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 70 angezeigt. Für einen GdB von 30 bis 40 spricht, wenn der Lernbehinderte einen Ausbildungsberuf nur unter Nutzung von Sonderregelungen für „Behinderte“ nach § 66 BBiG und § 42 b HwO erreichen kann.“
Für diesen Personenkreis ist die formale Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erforderlich, um Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können. Bei einem GdB von 30 bis 40 ist es möglich, bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (nach § 2 Abs. 3 SGB IX) zu beantragen. Dem Antrag wird entsprochen, wenn der Betroffene nachweisen kann, daß er ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann.
Die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD 10) verwendet den Begriff „lernbehindert“ nicht mehr. Statt dessen wird die Bezeichnung „F81.9 Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet“ verwendet.
Quelle: Zeitschrift „Lernen Fördern“ Heft 1, März 2007