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Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte ab 2022
Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre durch die Europäische Kommission überprüft. Ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Schwellenwerte:
  • für Bauaufträge: 5.382.000 Euro (statt bisher 5.350.000 Euro)
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 215.000 Euro (statt bisher 214.000 Euro)
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von oberen und obersten Bundesbehörden: 140.000 Euro (statt bisher 139.000 Euro)
Im Vergaberecht legen die Schwellenwerte eine Grenze fest, ab der öffentliche Auftraggeber europaweit ausschreiben müssen. Unterschreitet der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte, ist von einem nationalen Vergabeverfahren auszugehen, bei Überschreitung handelt es sich dagegen um ein EU-weites Vergabeverfahren.

Um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu fördern, ermöglicht das Vergaberecht die Bevorzugung von Werkstätten bei der öffentlichen Auftragsvergabe. Aufgrund der vielfältigen Bevorzugungsmöglichkeiten sollten Werkstätten die damit verbundenen Chancen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge genau betrachten.

Weitere Informationen zum Vergaberecht
finden Sie hier. externer Link
 


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