Am 7. Januar 2022 haben der Bundeskanzler und die Ministerpräsident*innen der Länder in einer Videoschaltkonferenz weitere Vereinbarungen zur Eindämmung der Pandemie getroffen.
Im Hinblick auf die sich weiter ausbreitende Omikron-Variante soll es Kontaktreduzierungen im Privatbereich und die 2G-Regel bei Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie im Gastronomiebereich geben. In Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs empfiehlt der Bund-Länder-Beschluss dringend das Tragen von FFP2-Masken. Clubs und Diskotheken bleiben bis auf Weiteres geschlossen. Auch auf die geltende Verpflichtung zum Homeoffice wird abermals deutlich hingewiesen.
Hinsichtlich der Impfbemühungen hält der Beschluss fest, dass die Impfkampagne unter Hochdruck fortgesetzt werden soll. Eine allgemeine Impfpflicht muss von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Sowohl Bundeskanzler als auch die Ministerpräsident*innen der Länder sprechen sich dem Beschluss nach für eine allgemeine Impfpflicht aus.
Verkürzung der Quarantänedauer
Künftig sollen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung (sog. Booster) vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein. Dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.).
Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen. Sie können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder einen zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“ (mit Nachweis).
Für Beschäftigte in Werkstätten als Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt dabei einschränkend, dass ein Freitesten nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test erfolgen kann. Ein Antigen-Schnelltest reicht hier nicht. Zudem darf der Dienst erst wieder aufgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.
Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden kann.
Weitere Finanzhilfen
Die neuerlichen Beschlüsse werden flankiert von weiteren Finanzhilfen. Ein Fixkostenzuschuss in Form der Überbrückungshilfe IV kann von allen betroffenen Unternehmen und damit auch von Werkstätten beantragt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier .
Weitere Finanzhilfen stehen für die von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds, den Härtefallhilfen sowie den Sonderregeln für die Veranstaltungsbranche, dem Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, dem Programm Corona-Hilfen Profisport und dem KFW-Sonderprogramm zur Verfügung. Weitere Informationen zu diesen Finanzhilfen finden Sie hier .
Nächstes Bund-Länder-Treffen
Der Bundeskanzler und die Ministerpräsident*innen der Länder werden am 24. Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über die Lage zu beraten.
Geltung der Beschlüsse
Die Beschlüsse vom 7. Januar 2022 müssen jeweils durch die Länder umgesetzt werden, z. B. durch die jeweiligen Corona-Bekämpfungsverordnungen. Bis dies geschehen ist, haben sie keine bindende Wirkung. Es handelt sich bei allen Maßnahmen um die Vereinbarung von bundesweit einheitlichen Mindeststandards, die Einführung von schärferen Maßnahmen in den Ländern bleibt somit möglich.
Die Beschlüsse vom 7. Januar 2022 finden Sie hier .