Politik 24.02.22
BMAS beantwortet Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 26. Januar 2022 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Fragen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht schriftlich Stellung genommen.

Das BMAS hat insbesondere auch die Frage beantwortet, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen für Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, nach dem 15. März 2022 eintreten können.

Laut dem BMAS gilt danach Folgendes: Bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden hat und gegebenenfalls ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person grundsätzlich möglich. Der Arbeitgeber hat keine gesetzliche Pflicht, diese freizustellen. Auch begründet die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, besteht auch keine Grundlage für kündigungsrechtliche Konsequenzen.

Weitere Erläuterungen des BMAS finden Sie in diesem Dokument externer Link


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