Die BAG WfbM hat sich mit der Forderung an die Politik gewendet, noch vor Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes am 1. Oktober eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen vorzunehmen und dabei auf die gravierendsten Fehlentwicklungen hingewiesen, die mit der Verabschiedung der Gesetzesänderung einhergehen.
Die mit dem Gesetz verbundenen praktischen Auswirkungen auf den Bereich der Werkstätten sind nach Auffassung der BAG WfbM nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Adressaten der Forderung sind das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Seit Beginn der Corona-Pandemie hat sich über einen Zeitraum von über 2 Jahren klar gezeigt, dass Werkstattbeschäftigte nicht grundsätzlich zum vulnerablen Personenkreis gehören. Außerdem wurde deutlich, dass die Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen des coronabedingten Arbeitsschutzes, die in Werkstätten vollständig gelten und umgesetzt werden müssen, einen ausreichenden Schutz gewährleisten.
Trotzdem unterliegen Werkstätten ab dem 1. Oktober – im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes – wesentlich strengeren Anforderungen und Belastungen.
Regelungen zur Maskenpflicht
• Die Verschärfung der Maskenpflicht führt dazu, dass Mitarbeiter und Menschen mit Behinderungen in den Werkstätten für die gesamte Aufenthaltsdauer an ihren Arbeitsplätzen eine FFP2- Maske tragen müssen. Gemäß den neuen Regelungen ist es nicht mehr möglich, trotz Abstandsregelungen sowie anderen Maßnahmen des Hygieneschutzes, die bereits dauerhaft in Werkstätten etabliert sind, die Masken abzusetzen. Zusätzlich muss selbst in Einzelbüros bzw. an Einzelarbeitsplätzen durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden. Es besteht eine große Verwunderung darüber, dass diese Regelung eingeführt wurde, ist sie doch strenger als alle bisherigen Regelungen seit Beginn der Pandemie sowie unpraktikabel, nicht zumutbar und unverhältnismäßig.
• Die Verschärfung der Maskenpflicht auch für Besucher*innen (und damit häufig für Kund*innen) der Werkstätten mit gastronomischen Angeboten, Ladenlokalen und anderen Arbeitsbereichen mit Kundenverkehr bedeutet einen eindeutigen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenzbetrieben, die diesen Pflichten nicht unterliegen.
• Eine Refinanzierung der Anschaffungskosten von mehreren hundert FFP2-Masken pro Tag und Einrichtung erfolgt in der Regel nicht und geht damit zu Lasten des Arbeitsergebnisses der Werkstätten. Dies führt im schlimmsten Fall zu Entgeltkürzungen der Werkstattbeschäftigten.
Regelungen zur Testpflicht
• Hier gilt das Gleiche wie bei der Maskenpflicht. Werkstätten mit gastronomischen Angeboten, Ladenlokalen und anderen Arbeitsbereichen mit Kundenverkehr erleiden durch die Pflicht insbesondere der Besucher*innen (damit der Kund*innen) einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenzbetrieben, die diesen Pflichten nicht unterliegen.
• Im Gegensatz zum vorherigen Stand (auch des letzten Winters) sind keine unüberwachten Selbsttests des Personals zu Hause mehr möglich. Das ist ein Vertrauensentzug gegenüber diesen Personen und bedeutet in der Arbeitsorganisation einen immensen Mehraufwand.
Regelungen zur Impfpflicht
• Die einrichtungsbezogene Impfpflicht läuft zum 1. Januar 2023 aus. Trotzdem wurde sie für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2022 noch verschärft. Wegen des bürokratischen Aufwandes für Einrichtungen und Ämter haben bereits mehrere Bundesländer bekanntgegeben, dass die Bundesregelungen lediglich eingeschränkt angewendet werden soll.
Die Bundesebene und die Bundesländer sollten sich über die Praktikabilität und Umsetzung der bestehenden Regelungen verständigen.
Die BAG WfbM fordert daher noch vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen im Sinne der Werkstätten und der dort beschäftigten 320.000 Menschen mit Behinderungen.