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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2008
Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2008 beschlossen. Sie gelten ab dem 1. Januar 2008.

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bestimmt die Rechengrößen, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgeblich sind. Dies sind beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.

Dabei ist besonders die Bezugsgröße von Bedeutung, da nach ihr die Beiträge für die Rentenversicherung in Werkstätten berechnet werden. Sie wird in der Beschlußvorlage vom 17. Oktober 2007 für das Jahr 2008 auf 2.485 Euro/Monat (West) festgesetzt (2007: 2.450 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) beträgt im Jahr 2008 unverändert 2.100 Euro/Monat.

Grundlage für die Berechnung ist die Steigerungsrate der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2006, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat. Die Zahlen werden jährlich um die sogenannte "Lohnzuwachsrate" angepaßt. Die Lohnzuwachsrate 2006 beträgt sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern ein Prozent.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Lohn- und Gehaltsentwicklung fließt in die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ein. Dabei wird die Lohnzuwachsrate von 2006 die Sozialversicherung 2008 beeinflussen. Die Bezugsgröße wird 2008 monatlich in den westlichen Bundesländern bei 2.485 Euro und in den östlichen Bundesländern unverändert gegenüber 2007 bei 2.100 Euro liegen.

Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung

Die neuen monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung werden 5.300 Euro (West) und 4.500 Euro (Ost) betragen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 6.550 Euro, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 5.550 Euro.

Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 48.150 Euro festgesetzt. Diese Grenze ist sowohl Jahresarbeitsentgeltgrenze als auch Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 43.200 Euro für das Jahr 2008 betragen.

Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2008 bundeseinheitlich auf 30.084 Euro festgesetzt.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Gesamtübersicht:Rechengröße Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung 30.084 €/Jahr 30.084 €/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.485 €/Monat 2.100 €/Monat
davon 20 v. H. (wichtig für die KV in Werkstätten) 497 €/Monat 420 €/Monat
davon 80 v. H. (wichtig für RV-Beiträge in Werkstätten) 1.988 €/Monat 1.680 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung 5.300 €/Monat 4.500 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung 6.550 €/Monat 5.550 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze gesetzlichen Krankenversicherung 3.600 €/Monat 3.600 €/Monat
Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung) 48.150 €/Jahr 48.150 €/Jahr

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem durchschnittlichen Bruttolohn und –gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für das kommende Jahr wird es bestimmt, in dem das Durchschnittsentgelt 2006 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt 2006 höher ist als das Durchschnittsentgelt 2005.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesem Grenzbetrag liegt, ist somit beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze (= Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird – wie in der Vergangenheit auch – an die Lohnzuwachsrate angepaßt. Wessen Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, der kann eine private Krankenversicherung wählen.

Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Gesamt-Einkommensentwicklung 2006 maßgebend. Der Wert für 2006 beträgt ein Prozent.


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