Politik 26.03.24
15 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland: Werkstätten leisten Beitrag
Vor dem Hintergrund, dass Menschen mit Behinderungen weltweit nicht ausreichend von Ausgrenzung und Diskriminierung geschützt werden, hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 2006 das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“, auch UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) genannt, verabschiedet. In Deutschland trat die Konvention dann am 26. März 2009 in Kraft.

Die Konvention verpflichtet die Unterzeichner-Staaten, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken und die Inklusion in allen Lebensbereichen voranzutreiben.

Werkstätten für behinderte Menschen spielen eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der UN-BRK, indem sie dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Dabei umfasst der Beitrag der Werkstätten zur Umsetzung der UN-BRK verschiedene Bereiche:
  • Arbeitsmöglichkeiten schaffen: Menschen mit Behinderungen sollen die Möglichkeit haben, ihre Arbeit frei zu wählen. Das heißt, sie sollen frei entscheiden können, wie sie am Arbeitsleben teilhaben möchten: auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in einer Tagesförderstätte, im Rahmen des Budgets für Arbeit oder des Budgets für Ausbildung, durch Unterstützte Beschäftigung, bei einem anderen Leistungsanbieter - oder eben in Werkstätten für behinderte Menschen. Um das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen und das Recht auf Arbeit umzusetzen, muss die Werkstattleistung als eine Möglichkeit neben anderen bestehen bleiben.
  • Berufliche Bildung ermöglichen: Eine individuell ausgerichtete, passgenaue berufliche Bildung ist grundlegender Bestandteil der Werkstattleistung. Werkstätten ermöglichen damit Menschen Bildung, die entgegen der UN-BRK vom anerkannten beruflichen Bildungssystem weitgehend ausgeschlossen sind. Die Bildungsangebote in Werkstätten befähigen Menschen mit Behinderungen auch zu einer unabhängigen Lebensführung, wie es ebenfalls in der UN-BRK vorgeschrieben ist.
  • Soziale Teilhabe fördern: Mit Kooperationen im Sozialraum und Arbeitsangeboten auf ausgelagerten Arbeitsplätzen sowie arbeitsbegleitenden Maßnahmen und Freizeitangeboten sorgen Werkstätten für mehr Sichtbarkeit von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft. Sie kommen damit der Forderung der UN-BRK nach, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu fördern.
Werkstätten ermöglichen Menschen mit schweren oder Mehrfachbehinderungen die Teilhabe an der Arbeitswelt. Darauf haben Menschen mit Behinderungen in Deutschland ein gesetzlich verankertes Recht. Das ist eine bedeutende Errungenschaft und in dieser Form einmalig. Die Werkstätten machen die Ausübung dieses Rechts erst möglich.

Sie arbeiten stetig daran, die Werkstattleistung als Teil eines inklusiven Arbeitsmarktes im Sinne der UN-BRK weiterzuentwickeln. Werkstätten setzen neue Impulse und entwickeln innovative Ideen, stoßen aber auch auf personelle und infrastrukturelle durch das Gesetz vorgegebene Rahmenbedingungen, die eine Weiterentwicklung ausbremsen. Die derzeitige Gestaltung des gesetzlichen Systems ermöglicht es nicht, dass Werkstätten ohne Gesetzesänderungen und weitere staatliche Unterstützungen zum Beispiel die Einkommenssituation der Werkstattbeschäftigten umfassend verbessern können.

Zudem bedarf es eines gesellschaftlichen Umdenkens. Werkstätten können die berufliche Teilhabe nur gemeinschaftlich mit weiteren Akteuren vorantreiben. Der Arbeitsmarkt, die Gesellschaft, der Staat und auch die Werkstätten müssen noch konsequenter gemeinsam daran arbeiten, Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu inkludieren.


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