Das neue Verfahren kann auch Menschen mit Behinderungen ohne formalen Berufsausbildungsabschluss, die durch die Tätigkeit in einer Werkstatt berufliche Kompetenzen erworben haben, beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen. Dies gilt auch für die Anerkennung beruflicher Handlungsfähigkeit im Tätigkeitsbereich des jeweiligen Referenzberufes nach Fachpraktiker- (§ 66 BBiG) und Werker-Ausbildungen (§ 42r HWO) sowie die Anerkennung von Teilqualifikationen.
Um eine niedrigschwellige und gelingende Durchführung des Feststellungsverfahrens sicherzustellen, positioniert sich die BAG WfbM bereits zum zweiten Mal im Gesetzgebungsverfahren und fordert:
- die Übernahme von Kosten des Validierungsverfahrens sowie
- die Verfahrensbegleitung durch Fachkräfte in Werkstätten und Refinanzierung der zusätzlichen Aufgabe.
Die Stellungnahme der BAG WfbM zum Gesetzentwurf finden Sie hier .