Damit werden die Sachbezugswerte für das Jahr 2025 angepasst. Die Höhe der Sachbezüge gibt auch die Höhe des Mehrbedarfs für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 42b SGB XII vor.
Im Jahr 2025 wird der Mehrbedarf pro Arbeitstag 4,40 Euro betragen.
Mit einem Schreiben vom 28. Oktober 2019 an die für die Grundsicherung zuständigen Leistungsträger hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine pauschale Berechnung des monatlichen Anspruches für den Mehrbedarf empfohlen. Auf Basis der mit diesem Schreiben festgelegten Berechnungsgrundlage ergeben sich für das Jahr 2025 folgende Pauschalen:
bei einer 5-Tage-Arbeitswoche: | 19 Arbeitstage pro Monat x 4,40€ = 83,60€ |
bei einer 4-Tage-Arbeitswoche: | 15 Arbeitstage pro Monat x 4,40€ = 66,00€ |
bei einer 3-Tage-Arbeitswoche: | 11 Arbeitstage pro Monat x 4,40€ = 48,40€ |
bei einer 2-Tage-Arbeitswoche: | 8 Arbeitstage pro Monat x 4,40€ = 35,20€ |
bei einer 1-Tages-Arbeitswoche: | 4 Arbeitstage pro Monat x 4,40€ = 17,60€ |
Den Text der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung finden Sie hier .