„’Volksgesundheit, erbbiologische Bedenken, Vermeidung von Erbschäden’, das sind Begriffe aus einer deutschen Vergangenheit, die wir überwunden glaubten“, erklärte Günter Mosen heute in Trier zum Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2008 (2 BvR 392/07). Ohne auf die verhandelte Verfassungsbeschwerde einzugehen, warnte der Vorsitzende der BAG WfbM davor, in ein Gedankengut zurückzufallen, das in der Nazi-Zeit zum direkten, aktiven und mit eben diesen Begriffen begründeten Mord an behinderten Menschen führte.
Weiter erklärte Günter Mosen: „Betroffen macht mich vor allem, daß von acht Verfassungsrichtern nur einer eine Abweichende Meinung vertrat. Vizepräsident Hassemer trifft es auf den Punkt, wenn er sagt, ‚der Gedanke eines strafrechtlichen Schutzes potentieller Nachkommen vor genetischen Schäden setzt zudem die absurde Abwägung des mutmaßlichen Interesses potentiell gezeugten Nachwuchses an einem Leben mit genetischen Defekten einerseits mit einem mutmaßlichen Interesse an der eigenen Nichtexistenz andererseits voraus.’
Richter Hassemer hatte in seiner Abweichenden Meinung weiter geschrieben: „Auch läßt sich die Berücksichtigung eugenischer Gesichtspunkte nicht mit dem möglichen Argument der Belastung Dritter rechtfertigen, etwa der Familie, in die ein geschädigtes Kind hineingeboren werde, oder auch der Allgemeinheit, die zu fürsorgerischen Aufwendungen veranlaßt sei. Dies liefe auf die Verneinung des Lebensrechts behinderter Kinder allein aus lebenskonträren Interessen und Fiskalbelangen anderer hinaus.“
Günter Mosen, geschäftsführender Vorstand der Barmherzigen Brüder Trier, sagte zum Abschluß: „Offensichtlich hat Bertolt Brecht immer noch recht, der 1955 schrieb: ‚Der Schoß ist fruchtbar noch, aus dem das kroch.“
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