Sofern kein „Potential für einfachste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und deshalb Werkstattbedürftigkeit“ vorliegt, leitet die Maßnahme unter Anrechnung der Maßnahmedauer in das Eingangsverfahren über. Sofern zunächst keine „Werkstattbedürftigkeit“ festgestellt wird, soll eine betriebliche Erprobung „unter Anwendung eignungsdiagnostischer Aspekte“ durchgeführt werden.
Die BAG WfbM hat die ihr vorliegenden Informationen durch ein Rechtsgutachten überprüfen lassen. Danach ist festzustellen: Eine pauschale Verkürzung des Eingangsverfahrens - wie im Entwurf der BA vorgesehen – ist rechtswidrig. Eine Verkürzung ist nur im Einzelfall zulässig, nach Würdigung aller Umstände. Die Entscheidung zur Verkürzung trifft der Rehabilitationsträger, sie ist jedoch durch den Teilnehmer im Widerspruchsverfahren anfechtbar. Eine juristische Durchsetzung kann erst erfolgen, wenn sich Werkstätten in jedem Fall an der Ausschreibung beteiligen. Die Ausschreibung endet am 23. April, der Zuschlag soll am 16. Juni erfolgen. Entscheidend ist, daß sich eine oder mehrere Werkstätten am Vergabeverfahren beteiligen. Wir empfehlen allen Trägern, sich an der Ausschreibung zu beteiligen und die Maßnahme konzeptionell in ihr Angebot einzubinden.
Die Unterlagen für die öffentliche Ausschreibung der vorgeschalteten Maßnahme DIA-AM befinden sich seit Montag im Netz

Für unsere Mitglieder haben wir die Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit in unserem Downloadbereich
