Mehrere Gerichte mußten in der Vergangenheit entscheiden, ob das Rückhaltesystem für Rollstühle in Kraftfahrzeugen („Kraftknoten“) von der gesetzlichen Krankenkasse zu finanzieren ist. Viele Entscheidungen lehnten einen Anspruch gegen die Krankenkassen ab. So zuletzt des Landessozialgericht Schleswig-Holstein am 29.03.2006 (Az. L5 KR16/05).
Das Urteil des Landesozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.02.2008 (Az.: L KR 129/07) brachte nun eine neue Entscheidung. Das Urteil bezieht sich auf behinderte Menschen, die nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden können und zur Erfüllung ihrer Schulpflicht auf einen solchen Transport angewiesen sind. Diese Menschen haben gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Gewährung eines sogenannten Kraftknotens als Rollstuhlzubehör.
In solchen Fällen zählt der Transport in einem Kraftfahrzeug zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, für deren Erfüllung die Krankenkasse zuständig ist. Der Sicherheitsvorteil durch den Kraftknoten ist so erheblich, daß der behinderte Mensch nicht auf andere Rückhaltesysteme verwiesen werden kann. Für die am Rollstuhl zu montierenden Teile des Rückhaltesystems ist nicht der Fahrzeuginhaber verantwortlich.
Quelle: VdK Zeitung, Seite 11, Mai 2008