In der Praxis stellt sich die Frage immer wieder: Wer übernimmt die Kosten für Schutzimpfungen gegen Hepatits B bei Werkstattbeschäftigten. Nun liegt eine eindeutige Antwort vor. Mit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sind seit dem 1. April 2007 Leistungen für Schutz¬impfungen Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV). Voraussetzung ist jedoch eine Indikation, die sich aus den Empfehlungen der ständigen Impfkommission des Robert Koch-Institutes (STIKO) ergibt.
Durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz. Nr. 9 vom 17.01.2008) wird als Indikation für eine entsprechende Schutzimpfung gegen Hepatitis B explizit (in Zf. 6 „…sowie Personen in Behindertenwerkstätten“) der Personenkreis der Menschen mit Behinderungen in Werkstätten benannt. Damit besteht ein Leistungsanspruch gegenüber den GKV, sofern der Impfarzt die „besondere Gefährdung“ der betroffenen Personen ebenfalls sieht. Die Werkstätten sollten ihre Beschäftigten darauf hinweisen und eine (freiwillige) Schutzimpfung anregen.
Unklarer ist die Situation bei einer Schutzimpfung gegen Hepatitis A. Hier gibt es zwar eine ähnliche Formulierung in den Empfehlungen der STIKO, allerdings sind nur (Zf. 3) „ Bewohner in psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte“ aufgeführt. Der Personenkreis der Werkstattbeschäftigten ist nicht explizit benannt.
Die hier beschriebene Regelung gilt nicht für Mitarbeiter, die durch ihre berufliche Tätigkeit (z. B. in der Pflege) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Hier bleibt es bei der durch die Biostoffverordnung (§ 15a) getroffenen Verpflichtung des Arbeitgebers zum Angebot einer Schutzimpfung.