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Klärung des krankenversicherungsrechtlichen Status im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich
Seit nahezu zwei Jahren streiten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und die Bundesagentur für Arbeit (BA) über den krankenversicherungsrechtlichen Status die Teilnehmer im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich. Jetzt scheint, nachdem die BAG WfbM Hubert Hüppe, MdB, in den Klärungsprozeß einbezogen hat, die Diskussion zu einem – vielleicht nur vorläufigen – Ende gekommen zu sein. Die Klärung hat ergeben, daß der verminderte Beitragssatz zur Anwendung kommt und vom zuständigen Leistungsträger erstattet wird.

Vordergründig betrachtet, ist dies ein Nebenschauplatz. Einer jedoch, mit wichtigen Folgen.

Ausgangspunkt der Frage ist die Höhe des Beitrags in der Krankenversicherung: Kommt der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zur Anwendung? Eigentlich scheint das Problem gering zu sein. Denn die Versicherten müssen den Beitrag nicht tragen und den Werkstätten, die den Beitrag tragen, wird er durch die Leistungsträger erstattet (§ 251 Abs. 2 Nr. 2, und Satz 2 SGB V). Es handelt sich also um einen durchlaufenden Posten.

Ein erstes Problem ergibt sich, wenn die Krankenkassen erwarten, daß der allgemeine, also höhere Beitrag gezahlt wird, der Leistungsträger (in diesem Fall die BA, die nur den verminderten Beitrag akzeptiert) aber nur den niedrigeren Beitrag zu erstatten bereit ist. Dann nämlich ginge die Differenz zunächst zu Lasten der Werkstätten.

Hintergrund ist der Anspruch dieses Personenkreises auf zu zahlendes Krankengeld. Dies wiederum ist abhängig vom versicherungsrechtlichen Status der Teilnehmer. Davon ließe sich letztlich auch auf ihren Rechtsstatus in Sozialrecht schließen – mit weitreichenden Konsequenzen.

Sind also Werkstattbeschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtig als

a) Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (= Leistungen nach § 97 Abs. 2 SGB III), es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,

oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V als

b) behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind?

Konsequenzen aus Fall a)


Die Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V haben nach § 44 Abs. 1 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld; es sei denn, sie haben Anspruch auf Übergangsgeld.

Besteht für diesen Personenkreis kein Anspruch auf Krankengeld, kommt nach § 243 Abs. 1 SGB V der verminderte Beitragssatz zur Anwendung.

Werden die Teilnehmer aus dem Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich diesem Personenkreis zugeordnet, hat aber der zuständige Rehabilitationsträger und nicht etwa die Einrichtung nach § 251 Abs. 1 die Beiträge zu tragen – unabhängig davon, ob Ausbildungs- oder Übergangsgeld gezahlt wird.

Im Fall a) wird demnach unterschieden, ob Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld gezahlt wird. Nur im ersten Fall entstünde Anspruch auf Übergangsgeld. In der Folge würde der allgemeine Beitragssatz gefordert werden. Für beide hätte der Rehabilitationsträger die Beiträge zu tragen – nicht zu erstatten, da die Einrichtung in diesem Fall gar nicht in der Pflicht wäre.

Konsequenzen aus Fall b)

Die Teilnehmer im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich sind Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und sind nach § 44 SGB V Abs. 1 vom Krankengeldanspruch zunächst nicht ausgenommen. Demnach käme zunächst nach § 243 Abs. 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz zur Anwendung. Diesen haben nach § 251 Abs. 2 Nr. 2 die Einrichtungen zu tragen und nach Satz 2 die zuständigen Rehabilitationsträger zu erstatten.

Weil jedoch diesem Personenkreis kein durch Krankengeld zu ersetzendes Arbeitsentgelt gezahlt wird (sondern Ausbildungsgeld nach § 45 Abs. 5 Nr. 1 iV.m. §§ 104 bis 108 SGB III), entsteht kein Anspruch auf Krankengeld. Besteht aber kein Anspruch auf Krankengeld, kommt wieder der verminderte Beitragssatz zur Anwendung – unter Beibehaltung der Regelungen von § 251 Abs. 2 Nr. 2.

In der letzten sozialrechtlichen Konsequenz sind damit die Teilnehmer im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 sozialversicherungsrechtlich wie Werkstattbeschäftigte anzusehen.

In der Praxis wird für die Krankenversicherungsbeiträge daher folgendes gelten:

Im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich gilt der ermäßigte Krankenversicherungsbeitrag. Dieser wird vom zuständigen Leistungsträger (also der BA) erstattet, wenn die Teilnehmer Ausbildungsgeld erhalten. Es wird kein Krankengeld gezahlt.

Im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich gilt der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag, der von zuständigen Leistungsträgern erstattet wird, wenn die Teilnehmer Übergangsgeld erhalten. Es wird Krankengeld gezahlt.

Es kann auch der Fall eintreten, bei dem die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 zusammentrifft. So etwa, wenn ein Teilnehmer im Arbeitsbereich einer Werkstatt beschäftigt ist und zeitlich getrennt davon noch ein berufliche Rehabilitationsmaßnahme durchläuft, die ihn zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigen soll (diesen Fall hatte das Bundessozialgericht 2001 zu entscheiden). Im Fall eines solchen Zusammentreffens der Versicherungspflichten geht nach § 5 Abs. 6 Satz 2 die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Diese bestimmt sich danach, ob Übergangsgeld bezahlt wird und ob dieses höher als das Arbeitsentgelt in der Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und auch höher als 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße als Mindestbemessungsgrundlage ist.

Auf unterschiedlichem Weg kommt das Bundesversicherungsamt und auch der neue Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) in der von der BAG WfbM erbetenen gemeinsamen Positionierung der Spitzenorganisationen zum gleichen Ergebnis.

So schreibt Dr. Doris Pfeiffer, Vorsitzende des Vorstandes des GKV Spitzenverbandes:

„Eindeutig bestätigt wurde die bereits bislang im Regelfall geübte Praxis, daß die in Rede stehenden Personen statusrechtlich den krankenversicherungspflichtigen Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V zuzuordnen sind. Was den Krankengeldanspruch angeht, ist allerdings festzuhalten, daß die hier angesprochenen Personen dennoch vom Krankengeldbezug de facto ausgeschlossen sind, wie sie kein durch Krankengeld zu ersetzendes Arbeitsentgelt haben. Nach höchstrichterlicher Entscheidung wird das vom Leistungsträger gewährte Ausbildungsgeld nicht als Arbeitsentgelt gewertet. Insofern hat die erfolgte Klärung in der Vergangenheit möglicherweise in Einzelfällen uneinheitlich krankenversicherungsrechtlich Zuordnung der Betroffenen keinen Einfluß auf die Entscheidung in Bezug auf die Krankengeldgewährung.

Mit der Klarstellung, daß die o. g. Personen keinen Krankengeldanspruch besitzen, ergibt sich in der logischen Konsequenz jedoch auch, daß für sie generell der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden ist. In der Frage, welcher Beitragssatz relevant ist, bestand in der Vergangenheit noch Uneinigkeit zwischen den Krankenkassen. Hier wurde nunmehr – im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit – eine klare und eindeutige Entscheidung getroffen. Ich gehe davon aus, daß damit eine zukünftig einheitliche Praxis sichergestellt ist und etwaige Unklarheiten beseitigt sind.“


Der Präsident des Bundesversicherungsamtes, Josef Hecken, weist darüber hinaus darauf hin, daß das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich das im § 33 SGB IX genannte Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verfolge. Für die Versicherungspflicht unterscheidet das Gesetz nicht, ob die in Werkstätten beschäftigten Personen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich sind: Es treffe generell die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 zu.


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