Der Gesetzentwurf zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen steht in dieser Tradition. Er wird die inzwischen bewährten Instrumentarien der Beschäftigungsförderung behinderter Menschen weiterentwickeln, die gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessern und die verantwortlich Handelnden in Betrieben und Institutionen zielgenau zusammenführen. U. a. an diesen entscheidenden Punkten werden die Weichen gestellt:
- Wir setzen wirksame Maßnahmen und Anreize in Kraft, um den Anteil behinderter Jugendlicher bei den Auszubildenden zu erhöhen. Die ausbildenden Betriebe werden unterstützt durch Prämien und Zuschüsse und die Integration von behinderten Auszubildenden und ihre Vermittlungschancen werden durch eine stärkere Verzahnung von betrieblicher und überbetrieblicher Ausbildung verbessert.
- Die Integrationsfachdienste werden stärker mit den Rehabilitationsträgern verzahnt, die zu deren Inanspruchnahme mit den Integrationsämtern gemeinsame Empfehlungen zu erarbeiten haben. Die Aufgaben der Integrationsämter werden gestärkt und präzisiert.
- Die Stellung der Schwerbehindertenvertretungen werden z. B. durch die Festschreibung ihrer Funktion bei der betrieblichen Prävention gestärkt; die Umsetzung der Bestimmungen aber auch durch eine Erhöhung des Bußgeldrahmens angereizt, um somit stärker in das Bewußtsein und die betriebliche Praxis Eingang zu finden. Die von vielen geforderte Änderung des § 95 ist nach langen Diskussionen nicht vorgenommen worden; hier ist auch der weitere Rahmen im Vergleich mit der allgemeinen betrieblichen Mitbestimmung zu beachten.
- In den Betrieben selbst wird die Prävention durch das Gesetz als ein wesentliches Instrument zur Sicherung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entscheidend gestärkt und praxisnah weiterentwickelt. Hier werden die Rollen der betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen miteinander verzahnt.
- Die Integrationsprojekte zur Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werden durch die Änderung der Abgabeverordnung nunmehr auf eine sichere steuerrechtliche Grundlage gestellt. Sie sind dann als Zweckbetriebe zu behandeln, wenn sie mindestens 40 vom Hundert schwerbehinderte Menschen der Zielgruppe im Sinne von § 132 Abs. 1 und 2 SGB IX beschäftigen.
Und schließlich ist Folgendes zu beachten: Die Europäische Kommission hat einen Europäischen Aktionsplan zur Chancengleichheit behinderter Menschen vorgelegt. Nicht nur in der Arbeitswelt, sondern in allen gesellschaftlichen und politischen Bereichen muß die Situation behinderter Menschen im Sinne eines „Mainstreaming“ einbezogen werden. Eine solche umfassende Perspektive muß künftig Maßstab und Ziel von unserer Politik auch auf nationaler Ebene sein und in einem Teilhabeplan umrissen werden.