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Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Soeben erreichte uns die Meldung, daß das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Bundestag verabschiedet wurden (Drucksache 15/2357 vom 14. 1. 2004). Leider sind die wichtigen Vorschläge der BAG WfbM und zahlreicher Wohlfahrtsverbände zum § 40 SGB IX (Klarstellung der Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs) trotz der positiven Signale aus dem Bundesrat nicht berücksichtigt worden. Die Bundesregierung hat anders entschieden.

Die BAG üS (Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger) sowie der Beauftragte der CDU/CSU-Fraktion für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe, äußern sich enttäuscht über das Ergebnis.

So heißt der beschlossene § 40, Abs. 2 und 3:

(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für drei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, daß eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist.

(3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden für zwei Jahre erbracht. Sie werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt, wenn aufgrund einer rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2 abzugebenden fachlichen Stellungnahme die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.

Die aktuellen Novellen werden nun von uns analysiert. Über die Ergebnisse werden wir Sie umgehend informieren.



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