Änderungen im SGB IX:
4a. § 40 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für drei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist."
- In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "aufgrund einer rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2 abzugebenden fachlichen Stellungnahme" eingefügt.
Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch ..... (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- unverändert
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme des behinderten Menschen in die Werkstatt gegenüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigt oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen."
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Das Eingangsverfahren dauert drei Monate. Es kann auf eine Dauer von bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Dauer
- In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Hat der zuständige Rehabilitationsträger die Leistungen für ein Jahr bewilligt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), gibt der Fachausschuss ihm gegenüber rechtzeitig vor Ablauf dieses Jahres auch eine fachliche Stellungnahme dazu ab, ob die Leistungen für ein weiteres Jahr bewilligt werden sollen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)."
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
Kurzbewertung:
- Zu den Änderungen in § 40 SGB IX:
- Änderungen zum Eingangsverfahren (Abs. 2): Der Zeitraum von drei Monaten wird zum Regelfall. Eine Verkürzung kann im begründeten Einzelfall für ausreichend erklärt werden. Damit ist künftig nicht mehr zu begründen, warum ein Zeitraum von über vier Wochen für notwendig gesehen wird, sondern umgekehrt: Warum reicht in diesem Einzelfall ein kürzerer Zeitraum als vier Wochen aus?
Damit verstärkt der Gesetzgeber seinen Willen zur Ausgestaltung einer umfassenden und qualifizierten Eingangsanalyse.
- Änderungen im Berufsbildungsbereich (Abs. 3): Es gibt keine Veränderung in den Anspruchsgrundlagen des SGB IX zur zeitlichen Dauer des Berufsbildungsbereiches; die bisherige Gesetzesfassung bleibt erhalten.
Ergänzt wird die Verfahrensweise zur Bewilligung eines zweiten Jahres im Berufsbildungsbereich, indem rechtzeitig vor Ablauf des ersten Jahres eine fachliche Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit abzugeben ist. Eine entsprechende Stellungnahme wird Aufgabe der Werkstatt sein und stärkt deren fachliche Position. Diese Stellungnahme muß selbstverständlich mit dem betroffenen Teilnehmer abgestimmt sein und dessen Wünsche einbeziehen. Für das anschließende Votum des Fachausschusses und die letztliche Entscheidung des Rehaträgers ist die so gemeinschaftlich zustande gekommene Stellungnahme von Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer Orientierungsmaßstab; gleichwohl ist sie weiterhin nicht verbindlich für die Entscheidung des Leistungsträgers. Ob diese Neuregelung positive Auswirkungen haben kann, wird die Praxis des nächsten Jahres zeigen, denn für alle Beteiligten wird der Aufwand für die Fachausschußarbeit steigen - Zielsetzung und Maßstab ist ein gesteigerter fachlicher Nutzen für den Anspruchsberechtigten.
- Änderungen zum Eingangsverfahren (Abs. 2): Der Zeitraum von drei Monaten wird zum Regelfall. Eine Verkürzung kann im begründeten Einzelfall für ausreichend erklärt werden. Damit ist künftig nicht mehr zu begründen, warum ein Zeitraum von über vier Wochen für notwendig gesehen wird, sondern umgekehrt: Warum reicht in diesem Einzelfall ein kürzerer Zeitraum als vier Wochen aus?
- Zu den Änderung der Werkstättenverordnung:
- Neu ist die Einfügung eines Absatzes 2 in § 2 WVO ("Fachausschuß"), der folgende Regelung bestimmt:
Der Fachausschuß erhält die Aufgabe, bereits vor Aufnahme des möglicherweise Anspruchsberechtigten eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Förderung in der Werkstatt benötigt wird. Damit wird die Position des Fachausschusses gegenüber dem für die Durchführung zuständigen Rehaträger in der Frage gestärkt, ob der behinderte Mensch eine Werkstattförderung erhalten soll bzw. welche anderen Maßnahmen anzustreben sind.
- In § 3 Abs. 2 WVO ("Eingangsverfahren") wird die zeitliche Regelfall-Bestimmung analog § 40 SGB IX verankert.
- In § 3 Abs. 3 WVO entfällt die bisherige Bestimmung, daß das Eingangsverfahren frühestens mit dem Tag endet, an dem die Werkstatt von der Entscheidung des Sozialleistungsträgers Kenntnis erhält. Hintergrund ist, daß die Werkstatt einen Kostenerstattungsanspruch nur für den im Vorfeld zeitlich festgelegten Zeitraum des Eingangsverfahrens hat. Damit ist das Eingangsverfahren mit Fristablauf beendet.
- In § 4 Abs. 6 WVO ("Berufsbildungsbereich") wird die Regelung der WVO den Bestimmungen in § 40 Abs. 3 S. 3 WVO angepaßt: rechtzeitige fachliche Stellungnahme des Fachausschusses zum Ende des ersten Jahres im BBB.
- Neu ist die Einfügung eines Absatzes 2 in § 2 WVO ("Fachausschuß"), der folgende Regelung bestimmt:
- Inkrafttreten nach Artikel 7 des Gesetzes:
- Der erste Tag nach Verkündigung des Gesetzes entspricht dem 1. Februar 2004.
Damit sind Neuregelungen dieses Gesetzes ab sofort vorzubereiten.
- Der erste Tag nach Verkündigung des Gesetzes entspricht dem 1. Februar 2004.