Was sind andere Leistungsanbieter?

Mit dem Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde 2018 eine Alternative zur Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen geschaffen: Menschen mit Behinderungen, die grundsätzlich Anspruch auf die Aufnahme in einer Werkstatt haben, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nun auch bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen. Näheres dazu regelt § 60 SGB IX.

Andere Leistungsanbieter können alle Träger sein, die die fachlichen Anforderungen erfüllen. Sie können, müssen jedoch nicht, alle Leistungen erbringen, die auch von Werkstätten für behinderte Menschen angeboten werden. Andere Leistungsanbieter brauchen außerdem keine förmliche Anerkennung durch die Bundesagentur für Arbeit und müssen keine Mindestzahl an Plätzen für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stellen. Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen, haben dieselben Rechte wie Beschäftigte in einer Werkstatt.

Zugleich unterliegen andere Leistungsanbieter jedoch geringeren gesetzlichen Anforderungen als Werkstätten. Beispielsweise benötigen sie keine förmliche Anerkennung durch die Bundesagentur für Arbeit und müssen keine Mindestzahl an Plätzen für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stellen. Rechtlich selbstständige andere Leistungsanbieter können seit Anfang 2025 Mitglieder der BAG WfbM werden. Für den Verband ist dies ein wichtiger nächster Schritt der politischen Interessenvertretung.

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