Historisch sind die Werkstätten etwas ganz Besonderes. Seit den 1970er Jahren sind wesentliche Reformen nahezu zeitgleich für die anderen beruflichen Eingliederungseinrichtungen durchgeführt worden. So für Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke z. B. Doch erst die Schaffung des bundesweiten Werkstättennetzes war das Neue in der deutschen Geschichte: Erstmals seit Existenz des deutschen Nationalstaates hat der Gesetzgeber 1961 mit dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) das Recht auf ein menschenwürdiges Leben verankert - unabhängig von der Erwerbsfähigkeit und Erwerbstätigkeit. Mit dem BSHG hat er zugleich eine finanzielle Basis zur Werkstattförderung geschaffen und damit eine staatlich finanzierte Eingliederung nicht erwerbsfähiger Erwachsener akzeptiert.
1974 verabschiedete der Deutsche Bundestag für die Bevölkerungsgruppe in den Werkstätten, der mehrheitlich und zeitlebens keine Erwerbstätigkeit angeboten wird, die Werkstattkonzeption (BT-Drucksache 7/3999). Den damals rund 50.000 vorwiegend geistig schwerbehinderten Erwachsenen in den Werkstätten wurde damit eine sozialpolitische Grundlage für ihre berufliche und persönlichkeitsbildende Förderung zugestanden. Die Zeiten der Verachtung, Verdrängung, Verfolgung und Vernichtung dieser Bevölkerungsgruppen schienen beendet.
Im Verlauf der Jahre hat die Bundesregierung ein umfassendes, aber durchaus nicht widerspruchsfreies Gesetzes- und Verordnungswerk speziell für die Werkstätten geschaffen, zeitweise gegen den Widerstand einzelner Bundesländer. Die drei wichtigsten Rechtsnormen waren das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 1974, das die nur allgemeinen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von 1961 konkretisierte und nach Auseinandersetzungen um den damaligen Begriff "Werkstatt für Behinderte" erstmals eine inhaltliche Definition vornahm. Ein ganz besonderes rechtliches Regelwerk ist die Werkstättenverordnung (WVO) von 1980. Sie setzt die Werkstattkonzeption des Bundestages konkret um, bestimmt Aufgaben und Ausstattung der Werkstätten, die personelle Ausstattung und die Verwendung der finanziellen Mittel. Vor allem aber definiert sie den behinderten Personenkreis, der Anspruch auf einen Werkstattplatz hat und für dessen Förderung die Werkstätten alle erforderlichen Voraussetzungen schaffen müssen. Das geltende Recht stellt klar:
- Werkstätten sind keine Erwerbsbetriebe, sondern als Eingliederungseinrichtungen Teil des umfassenden Systems der beruflichen Rehabilitation in der Bundesrepublik Deutschland.
- Werkstätten sind kein Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Werkstattbeschäftigten sind keine "Arbeitnehmer im Wartestand".
- Werkstätten sind ein Arbeitsleben ganz besonderer Art: Nicht die private Gewinnerwartung, Kapitalverwertung, Warenproduktion oder das wirtschaftliche Ergebnis stehen im Vordergrund, sondern die regionale Versorgung behinderter erwachsener Menschen mit angepaßten Beschäftigungsmöglichkeiten, einer beruflichen und persönlichkeitsbildenden Förderung, ergänzt durch arbeitsbegleitende Förder-, Bildungs- und Therapiemaßnahmen durch geeignete Fachdienste.
Mit der "Sozialhilferechtsreform" von 1996 wurden bis dahin erreichte Errungenschaften durch Verknappung der Werkstattfinanzierung faktisch zurückgenommen oder ihre Verwirklichung erschwert. Das gleichzeitig mit dieser Reform modifizierte Schwerbehindertengesetz konkretisierte endlich die Rechtsstellung, die Mitwirkungs- und Entgeltansprüche der Werkstattbeschäftigten. Die von der Bundesregierung geschaffenen und vom Bundestag verabschiedeten Gesetze haben den Leistungsabbau in etlichen Bundesländern noch nicht stoppen können.
Alle grundsätzlichen Werkstattangelegenheiten und zahlreiche Einzelheiten sind gesetzlich festgelegt und durch Verordnungen bis ins Detail geregelt.